Norm
EO §331 Abs2 ARechtssatz
§ 331 Abs 2 EO ist in verfassungskonformer Auslegung zu ergänzen, daß jeweils auch der Vertragspartner des Verpflichteten, also vor allem der Bestand- oder Leasinggeber, zum Verwertungsantrag des betreibenden Gläubigers einzuvernehmen ist.Paragraph 331, Absatz 2, EO ist in verfassungskonformer Auslegung zu ergänzen, daß jeweils auch der Vertragspartner des Verpflichteten, also vor allem der Bestand- oder Leasinggeber, zum Verwertungsantrag des betreibenden Gläubigers einzuvernehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112272Dokumentnummer
JJR_19990628_OGH0002_0030OB00028_99K0000_002