Norm
RATG §21 Abs1Rechtssatz
Für eine nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung des Rechtsanwalts ist nicht einfach der Umfang der Arbeit, die der Rechtsanwalt von sich aus verrichtete, sondern allein das Verhältnis zwischen diesem und dem damit erzielbaren Erfolg bedeutsam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112217Im RIS seit
29.07.1999Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017