RS OGH 1999/6/29 1Ob105/99v, 10Ob11/07a, 10Ob22/13b, 8Ob28/14x, 6Ob256/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
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Norm

RATG §21 Abs1

Rechtssatz

Für eine nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung des Rechtsanwalts ist nicht einfach der Umfang der Arbeit, die der Rechtsanwalt von sich aus verrichtete, sondern allein das Verhältnis zwischen diesem und dem damit erzielbaren Erfolg bedeutsam.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 105/99v
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 105/99v
  • 10 Ob 11/07a
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 11/07a
  • 10 Ob 22/13b
    Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 22/13b
  • 8 Ob 28/14x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 28/14x
    Vgl auch; Beisatz: Das Argument, es seien eine Vielzahl gleichartiger Verfahren anhängig, für die das vorliegende als „Musterprozess“ diene, lässt weder Rückschlüsse auf den konkreten Umfang der anwaltlichen Leistung im Anlassverfahren zu, noch berücksichtigt es, dass die anwaltliche Tätigkeit in Parallelverfahren ohnedies gesondert entlohnt wird. (T1); Veröff: SZ 2014/102
  • 6 Ob 256/16i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 256/16i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112217

Im RIS seit

29.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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