RS OGH 1999/6/29 1Ob46/99t, 1Ob119/01h, 3Ob241/02s

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Norm

ABGB §1002

Rechtssatz

In einem Fall, in dem die Kaufvertragsparteien bei Bestellung des (mehrseitigen) Treuhänders keinerlei Einwand gegen dessen Person erhoben haben, kann es nicht von Bedeutung sein, wer - rein zufällig - die Person des Treuhänders, deren Integrität nicht in Zweifel stand, benannt hat. Das ist für die Risikoverteilung in einem solchen Fall somit ohne ausschlaggebende Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112320

Dokumentnummer

JJR_19990629_OGH0002_0010OB00046_99T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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