RS OGH 1999/6/29 1Ob122/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
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Norm

ABGB §932 Abs1 IIIa

Rechtssatz

Der Wandlungsanspruch kann klageweise nicht nur mittels Leistungsklage, sondern neben einer solchen auch als reines Rechtsgestaltungsbegehren, aber auch ohne gleichzeitige Erhebung eines Leistungsbegehrens geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112208

Dokumentnummer

JJR_19990629_OGH0002_0010OB00122_99V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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