Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Dem Machthaber gebührt kein Ersatz, wenn das Schadensrisiko zu seinem gewöhnlichen Berufsrisiko gehört und als durch das vom Machtgeber gezahlte Entgelt abgedeckt und überwälzt erscheint. Über Geschäftsbesorger verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich kein Aufwand iSd § 1014 ABGB; gleiches gilt für die Kosten einer damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverteidigung (Hier: Kosten einer vom Geschäftsbesorger abgeschlossenen "Managerrechtsschutzversicherung").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112271Dokumentnummer
JJR_19990630_OGH0002_009OBA00068_99M0000_001