RS OGH 1999/6/30 9ObA160/99s, 9ObA276/99z, 8ObA190/01a, 9ObA102/02v, 9ObA15/05d, 9ObA116/11s, 9ObA51

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Norm

AVRAG §3

Rechtssatz

Der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers nach einem Betriebsübergang im Sinne des § 3 AVRAG kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern muss - im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners - ohne unnötigen Aufschub erhoben werden (mit ausführlicher Darstellung der Lehre und der bisherigen Rechtsprechung).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 160/99s
    Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 ObA 160/99s
    Veröff: SZ 72/112
  • 9 ObA 276/99z
    Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 276/99z
  • 8 ObA 190/01a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2001 8 ObA 190/01a
    Beisatz: Die Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches und der Unwirksamkeit der Kündigung ist fließend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Abwägung des Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers und der Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen, zu bestimmen. In diesem Zusammenhang kommt einer Verletzung der Informationspflichten durchaus Bedeutung zu. (T1)
    Beisatz: "Kündigungsanfechtungen" gegenüber dem früheren Arbeitgeber nach § 105 ArbVG können nicht als Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortsetzungsanspruches gegenüber dem Erwerber wegen Verstoßes gegen § 3 AVRAG verstanden werden. (T2)
  • 9 ObA 102/02v
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 ObA 102/02v
    nur: Der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern muss - im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners - ohne unnötigen Aufschub erhoben werden. (T3)
    Beis wie T1 nur: Die Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches ist fließend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Abwägung des Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers und der Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen, zu bestimmen. (T4)
    Beis wie T2 nur: "Kündigungsanfechtungen" gegenüber dem früheren Arbeitgeber nach § 105 ArbVG können nicht als Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortsetzungsanspruches gegenüber dem Erwerber verstanden werden. (T5)
    Beisatz: Hier: 11-monatige Untätigkeit - Klage verfristet. (T6)
  • 9 ObA 15/05d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2005 9 ObA 15/05d
    Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gemäß § 105 ArbVG setzt ja gerade die Wirksamkeit der Kündigung voraus. (T7)
  • 9 ObA 116/11s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 116/11s
    Vgl auch
  • 9 ObA 51/13k
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 51/13k
    Beis wie T1
  • 9 ObA 55/20h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 55/20h
    Beisatz: Hier: Fortsetzungsanspruch wegen unzulässiger Mehrfachbefristung. Verletzung der Aufgriffsobliegenheit bei einem Anspruch auf Abfertigung nicht relevant. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112268

Im RIS seit

30.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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