Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Von schikanöser Rechtsausübung kann keine Rede sein, wenn der Dienstgeber ein Probedienstverhältnis beendet, weil er von einer (ihm vor Begründung des Dienstverhältnisses nicht mitgeteilten) Krankheit des begünstigten Behinderten Kenntnis erlangt, die ihn nach seiner (jedenfalls nicht von vornherein unhaltbaren) Einschätzung befürchten läßt, daß der begünstigte Behinderte den Anforderungen des Arbeitsverhältnisses nicht gewachsen sein werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112289Dokumentnummer
JJR_19990708_OGH0002_008OBA00188_99A0000_002