RS OGH 1999/7/8 8ObA214/98y, 9ObA332/99k, 9ObA46/09v, 8ObA23/13k, 1Ob149/18w, 7Ob207/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1999
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §867
BDG allg
GehG allg

Rechtssatz

Für eine zusätzliche privatrechtliche Entlohnungsvereinbarung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber und seinen Beamten für Tätigkeiten, zu denen sie aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verpflichtet sind und für das sie nach dem GehG 1956 ohnedies voll entlohnt werden, ist - lehnt man eine solche nicht überhaupt mangels gesetzlicher Grundlage ab - ebenso wie bei einer solchen Entlohnungsvereinbarung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber und seinen Vertragsbediensteten (8 ObA 223/94, SZ 67/141) zumindest eine ausdrückliche Genehmigung durch das zuständige Organ (hier Bundesministerium) erforderlich; eine stillschweigende Genehmigung durch Dulden einer gesetzwidrigen Vorgangsweise untergeordneter Stellen kann den Dienstgeber auch gegenüber gutgläubigen Arbeitnehmern nicht zur Zahlung derartiger Entgelte für die Zukunft verpflichten.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 214/98y
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 214/98y
    Veröff: SZ 72/114
  • 9 ObA 332/99k
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 332/99k
    Vgl auch; Beisatz: Auch generelle Ermächtigungen können die Genehmigung solcher Dienstverträge durch den Bundeskanzler und des Bundesministers für Finanzen im Einzelfall nicht ersetzen, sodass auch der bloßen Anführung eines für "Weihnachtsbelohnungen" vorgesehenen Budgetpostens im Bundesfinanzgesetz keine Gehenmigungswirkung zukommt. (T1)
    Beisatz: Hier: "Weihnachtsbelohnung" für Arbeitnehmer der Unternehmensleitung der österreichischen Bundesforste (vor der Ausgliederung vor dem 1. 1. 1997). (T2)
  • 9 ObA 46/09v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 46/09v
    Auch; Beisatz: Durch eine betriebliche Übung ist bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen schon im Ansatz eine Erweiterung der dienstvertraglichen Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber nicht möglich. Dies hat auch für im Rahmen des Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetzes zugewiesene Beamte gegenüber der beklagten Gemeinde zu gelten. (T3)
  • 8 ObA 23/13k
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 ObA 23/13k
    Auch
  • 1 Ob 149/18w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 149/18w
    Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zulage, die einer beim Landesschulrat beschäftigten Bundesbeamtin vom betreffenden Land gewährt wurde. (T4)
  • 7 Ob 207/18v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 7 Ob 207/18v
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Art 7.1.1.14 ARB 2011. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112291

Im RIS seit

07.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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