Norm
VersVG §20 Abs1Rechtssatz
Wenn der Versicherer erst nach einem Versicherungsfall von einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erfährt, hat selbst die Unterlassung eines Rücktrittes innerhalb der Frist des § 20 VersVG nicht zur Folge, dass die durch die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht eingetretene Leistungsfreiheit nachträglich behoben wäre, sondern nur, dass der Versicherer für weitere Versicherungsfälle, die erst nach Ablauf eines Monats ab seiner Kenntnis von der Verletzung eintreten, leistungspflichtig bleibt. Wenn der Versicherer die gesetzliche Rücktrittsfrist gewahrt hat, kann auch ein zeitlich davorliegender Versicherungsfall nicht zur Leistungspflicht führen. Die Leistungsfreiheit beruht vielmehr (primär) auf der Obliegenheitsverletzung, weil sie ihrerseits zum Anlaß des Rücktrittes vom Versicherungsvertrag führte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112356Im RIS seit
27.08.1999Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016