RS OGH 1999/7/28 7Ob168/99b, 7Ob50/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1999
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Norm

VersVG §20 Abs1

Rechtssatz

Wenn der Versicherer erst nach einem Versicherungsfall von einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erfährt, hat selbst die Unterlassung eines Rücktrittes innerhalb der Frist des § 20 VersVG nicht zur Folge, dass die durch die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht eingetretene Leistungsfreiheit nachträglich behoben wäre, sondern nur, dass der Versicherer für weitere Versicherungsfälle, die erst nach Ablauf eines Monats ab seiner Kenntnis von der Verletzung eintreten, leistungspflichtig bleibt. Wenn der Versicherer die gesetzliche Rücktrittsfrist gewahrt hat, kann auch ein zeitlich davorliegender Versicherungsfall nicht zur Leistungspflicht führen. Die Leistungsfreiheit beruht vielmehr (primär) auf der Obliegenheitsverletzung, weil sie ihrerseits zum Anlaß des Rücktrittes vom Versicherungsvertrag führte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 168/99b
    Entscheidungstext OGH 28.07.1999 7 Ob 168/99b
  • 7 Ob 50/16b
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 50/16b
    Vgl; Beisatz: Hier: Verschweigen von mehreren stationären Aufenthalten wegen massiver depressiver Symptomatik mit angekündigtem Selbstmord (bei Angabe von bloß: Depression). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112356

Im RIS seit

27.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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