RS OGH 2011/11/10 1Ob211/99g, 1Ob149/03y, 2Ob209/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1999
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Norm

WRG §117 Abs7
ZPO §577 Abs2
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Im Verfahren gemäß § 117 Abs 7 WRG kann auch die Auswahl eines Ersatzschiedsgutachters beantragt werden, wenn die Beiziehung eines solchen Gutachters aus dem Parteiwillen eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG abzuleiten ist und sich die Parteien innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen nach dem Ausfall des ursprünglich vereinbarten Gutachters nicht auf die Person eines Ersatzgutachters einigen können.Im Verfahren gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG kann auch die Auswahl eines Ersatzschiedsgutachters beantragt werden, wenn die Beiziehung eines solchen Gutachters aus dem Parteiwillen eines Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG abzuleiten ist und sich die Parteien innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen nach dem Ausfall des ursprünglich vereinbarten Gutachters nicht auf die Person eines Ersatzgutachters einigen können.

Entscheidungstexte

  • RS0112324">1 Ob 211/99g
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
    Veröff: SZ 72/123
  • RS0112324">1 Ob 149/03y
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 149/03y
    Vgl aber; Beisatz: Bei der Bestellung von Schiedsgutachtern in allgemeinen Streitsachen entfällt jede gerichtliche Hilfstätigkeit. (T1)
  • RS0112324">2 Ob 209/10i
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 209/10i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112324

Im RIS seit

04.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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