RS OGH 2008/1/22 3Ob140/99f, 4Ob176/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1999
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Norm

AußStrG §230 Abs1
ZPO §477 Abs1 Z4 D4
  1. AußStrG § 230 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  2. AußStrG § 230 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. AußStrG § 230 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wie sich aus der Formulierung ("hat") ergibt, ist diese Verfahrensvorschrift zwingend. Wird ein Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne weitere Erörterung abgewiesen, so wird damit das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt. Diese Verletzung begründet den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, welcher auch im Außerstreitverfahren maßgebend ist.Wie sich aus der Formulierung ("hat") ergibt, ist diese Verfahrensvorschrift zwingend. Wird ein Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne weitere Erörterung abgewiesen, so wird damit das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt. Diese Verletzung begründet den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, welcher auch im Außerstreitverfahren maßgebend ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112399

Im RIS seit

24.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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