RS OGH 1999/8/25 3Ob53/98k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1999
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Norm

EO §151
  1. EO § 151 heute
  2. EO § 151 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 151 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 151 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist zwar dann, wenn andere Grundstücke gemeinsam versteigert werden sollen, die teils als "Landgüter" und teils als "Häuser" anzusehen sind und die eine wirtschaftliche Einheit bilden, das geringste Gebot, je nachdem im Ganzen das eine oder andere überwiegt, immer einheitlich zu bemessen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112362

Dokumentnummer

JJR_19990825_OGH0002_0030OB00053_98K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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