RS OGH 2004/1/28 3Ob206/99m, 3Ob3/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1999
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Norm

EO §359
  1. EO § 359 heute
  2. EO § 359 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 359 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 359 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine - zeitlich unbegrenzte - Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, empfangene Strafgeldbeträge nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 359 Abs 2 EO zurückzahlen zu müssen, kann nur durch den beschlußmäßigen Ausspruch eines Rückzahlungsvorbehalts gemäß § 359 Abs 3 EO wirksam begründet werden. Mit einem solchen Vorbehalt wird klargestellt, daß der Sozialhilfeträger die überwiesenen Geldmittel für Zwecke der Sozialhilfe nicht verbrauchen darf, ohne gleichzeitig für die allfällige Effekuierung einer Rückzahlungspflicht gemäß § 359 Abs 3 EO Vorsorge zu treffen. Ohne Rückzahlungsvorbehalt darf er die ihm zugeflossenen Geldmittel auch verbrauchen und wäre die Realisierung eines vom Verpflichteten nach § 359 Abs 2 EO erwirkten Rückzahlungsanspruchs vereitelt.Eine - zeitlich unbegrenzte - Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, empfangene Strafgeldbeträge nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO zurückzahlen zu müssen, kann nur durch den beschlußmäßigen Ausspruch eines Rückzahlungsvorbehalts gemäß Paragraph 359, Absatz 3, EO wirksam begründet werden. Mit einem solchen Vorbehalt wird klargestellt, daß der Sozialhilfeträger die überwiesenen Geldmittel für Zwecke der Sozialhilfe nicht verbrauchen darf, ohne gleichzeitig für die allfällige Effekuierung einer Rückzahlungspflicht gemäß Paragraph 359, Absatz 3, EO Vorsorge zu treffen. Ohne Rückzahlungsvorbehalt darf er die ihm zugeflossenen Geldmittel auch verbrauchen und wäre die Realisierung eines vom Verpflichteten nach Paragraph 359, Absatz 2, EO erwirkten Rückzahlungsanspruchs vereitelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112357

Dokumentnummer

JJR_19990825_OGH0002_0030OB00206_99M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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