Norm
EO §158 Abs1Rechtssatz
Die bewilligte Zwangsverwaltung ist gemäß § 161 Abs 1 EO bereits mit dem Tag, an dem der Zuschlag im Versteigerungstermin verkündet wurde, in eine (einstweilige) Verwaltung zugunsten des Erstehers übergegangen.Die bewilligte Zwangsverwaltung ist gemäß Paragraph 161, Absatz eins, EO bereits mit dem Tag, an dem der Zuschlag im Versteigerungstermin verkündet wurde, in eine (einstweilige) Verwaltung zugunsten des Erstehers übergegangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112554Dokumentnummer
JJR_19990825_OGH0002_0030OB00094_99S0000_004