RS OGH 1999/8/25 3Ob258/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1999
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Norm

EO §217 Abs2
EO §220 Abs4
  1. EO § 217 heute
  2. EO § 217 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 217 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 217 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 217 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 220 heute
  2. EO § 220 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 220 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 220 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 220 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotsrest stellt eine Forderung dar, die Ausfluß aus dessen vormaligem Eigentumsrecht an der versteigerten Liegenschaft ist. Wenn daher beim Eigentumsrecht der Verpflichteten die Löschungsklage angemerkt war, bedeutet dies nach Ansicht des erkennenden Senates bei extensiver Wortinterpretation des § 220 Abs 4 EO, daß nach dessen äußerst möglichem Wortsinn - ... Forderungen, hinsichtlich deren ...Der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotsrest stellt eine Forderung dar, die Ausfluß aus dessen vormaligem Eigentumsrecht an der versteigerten Liegenschaft ist. Wenn daher beim Eigentumsrecht der Verpflichteten die Löschungsklage angemerkt war, bedeutet dies nach Ansicht des erkennenden Senates bei extensiver Wortinterpretation des Paragraph 220, Absatz 4, EO, daß nach dessen äußerst möglichem Wortsinn - ... Forderungen, hinsichtlich deren ...

- auch der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotrest eine Forderung im Sinne des § 220 Abs 4 EO ist, hinsichtlich derer - hier: beim Eigentumsrecht der Verpflichteten - die Löschungsklage angemerkt ist. Die Anmerkung der Löschungsklage ist sohin bei extensiver Wortinterpretation des § 220 Abs 4 EO auch unter diese Bestimmung zu subsumieren.- auch der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotrest eine Forderung im Sinne des Paragraph 220, Absatz 4, EO ist, hinsichtlich derer - hier: beim Eigentumsrecht der Verpflichteten - die Löschungsklage angemerkt ist. Die Anmerkung der Löschungsklage ist sohin bei extensiver Wortinterpretation des Paragraph 220, Absatz 4, EO auch unter diese Bestimmung zu subsumieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112358

Dokumentnummer

JJR_19990825_OGH0002_0030OB00258_97F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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