RS OGH 2017/5/24 3Ob94/99s, 4Ob234/14m, 1Ob239/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1999
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Norm

B-VG Art15a
Bund-Länder-Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken Art7 Abs2
StmkGVG 1993 §34 Abs1
StmkGVG 1993 §34 Abs2
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974

Rechtssatz

Die gemäß Art 15a B-VG geschlossene Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken (BGBl 1993/260; für die Steiermark kundgemacht in LGBl 1993/134) ist kein von den Zivilgerichten anwendbares Recht, wie sich schon aus deren Art 1 ergibt, wonach [von den Ländern] die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den [in der Vereinbarung] folgenden Regelungen zu treffen sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Vereinbarungen nach Art 15a B-VG nur die Vertragspartner (Bund und Länder) verpflichten und ohne Transformation keine Rechtswirkung gegenüber den Normunterworfenen entfalten (VfSlg 9.581; 9.886; 13.780; 14.146). Eine derartige Transformation ist aber ohnehin durch das StmkGVG 1993 erfolgt. § 34 Abs 1 und 2 StmkGVG entspricht auch Art 7 des genannten Gliedstaatsvertrages. Diese Bestimmung bewirkt für den örtlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes eine Derogation der entgegenstehenden Bestimmungen der EO (vgl dazu bereits Kossak, Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren und die Landesgrundverkehrsgesetze, ÖJZ 1967, 88).Die gemäß Artikel 15 a, B-VG geschlossene Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken (BGBl 1993/260; für die Steiermark kundgemacht in LGBl 1993/134) ist kein von den Zivilgerichten anwendbares Recht, wie sich schon aus deren Artikel eins, ergibt, wonach [von den Ländern] die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den [in der Vereinbarung] folgenden Regelungen zu treffen sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG nur die Vertragspartner (Bund und Länder) verpflichten und ohne Transformation keine Rechtswirkung gegenüber den Normunterworfenen entfalten (VfSlg 9.581; 9.886; 13.780; 14.146). Eine derartige Transformation ist aber ohnehin durch das StmkGVG 1993 erfolgt. Paragraph 34, Absatz eins und 2 StmkGVG entspricht auch Artikel 7, des genannten Gliedstaatsvertrages. Diese Bestimmung bewirkt für den örtlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes eine Derogation der entgegenstehenden Bestimmungen der EO vergleiche dazu bereits Kossak, Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren und die Landesgrundverkehrsgesetze, ÖJZ 1967, 88).

Entscheidungstexte

  • RS0112551">3 Ob 94/99s
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 94/99s
    Veröff: SZ 72/126
  • RS0112551">4 Ob 234/14m
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 234/14m
    Vgl; Beisatz: Hier: Weder die §§ 84a und 84c ASVG noch das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) des Bundes oder das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006) enthalten Bestimmungen, wonach Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträgern einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung derogieren könnten. Solche Vereinbarungen haben privatrechtlichen Charakter und können daher nichts an der Verbindlichkeit sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen ändern. (T1)
  • RS0112551">1 Ob 239/16b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 239/16b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112551

Im RIS seit

24.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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