RS OGH 1999/8/25 3Ob53/98k

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Veröffentlicht am 25.08.1999
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Norm

EO §151
  1. EO § 151 heute
  2. EO § 151 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 151 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 151 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

In den Fällen, in denen die gemeinsam zu versteigernden und eine unterschiedliche Widmung aufweisenden Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bilden, ist ebenfalls ein einheitliches geringstes Gebot festzusetzen, welches sich aber aus der Summe von zwei Dritteln des Wertes der als "Landgüter" anzusehenden Grundstücke und der Hälfte des Wertes der als "Häuser" geltenden Grundstücke zusammensetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112363

Dokumentnummer

JJR_19990825_OGH0002_0030OB00053_98K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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