RS OGH 2010/1/27 3Ob199/99g, 3Ob30/04i, 3Ob122/07y, 3Ob5/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1999
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Norm

RAO §19a Abs4
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Eine betriebene Kostenforderung erlischt durch Aufrechnung in Ermangelung einer vorherigen Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts gemäß § 19a Abs 4 RAO auch dann, wenn die zur Kompensation herangezogene Forderung zwar erst nach ihr, jedoch noch vor der Aufrechnungserklärung entstand und fällig wurde.Eine betriebene Kostenforderung erlischt durch Aufrechnung in Ermangelung einer vorherigen Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO auch dann, wenn die zur Kompensation herangezogene Forderung zwar erst nach ihr, jedoch noch vor der Aufrechnungserklärung entstand und fällig wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0112699">3 Ob 199/99g
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 199/99g
  • RS0112699">3 Ob 30/04i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 30/04i
    Auch; nur: Eine betriebene Kostenforderung erlischt durch Aufrechnung in Ermangelung einer vorherigen Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts gemäß § 19a Abs 4 RAO. (T1); Beisatz: Jedenfalls bis zum Verlangen der Zahlung durch den Rechtsanwalt bleibt dem Kostenschuldner die Möglichkeit einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen die Kostenforderung offen. (T2)
  • RS0112699">3 Ob 122/07y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 122/07y
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufrechnungserklärung nach Verlangen des Rechtsanwalts auf Zahlung. (T3)
  • RS0112699">3 Ob 5/10x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 5/10x
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112699

Im RIS seit

24.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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