RS OGH 1999/8/26 8Ob74/99m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1999
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 A
ABGB §1438 Cb
ABGB §1444 A

Rechtssatz

Die Einwendung des Aufrechnungsverbots ist nicht verfristet, wenn sie zwar nicht sofort, aber - anders als in dem der Entscheidung 3 Ob 540/92 (ecolex 1992, 845) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht erst nach allen Beweisaufnahmen und Vorliegen eines Sachverständigengutachtens erhoben wurde. Aus dem Umstand, daß die Einwendung des Aufrechnungsverbotes erst nach einigen Verhandlungen erhoben wurde, kann nicht auf einen Verzicht geschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112403

Dokumentnummer

JJR_19990826_OGH0002_0080OB00074_99M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten