Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Die Einwendung des Aufrechnungsverbots ist nicht verfristet, wenn sie zwar nicht sofort, aber - anders als in dem der Entscheidung 3 Ob 540/92 (ecolex 1992, 845) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht erst nach allen Beweisaufnahmen und Vorliegen eines Sachverständigengutachtens erhoben wurde. Aus dem Umstand, daß die Einwendung des Aufrechnungsverbotes erst nach einigen Verhandlungen erhoben wurde, kann nicht auf einen Verzicht geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112403Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_0080OB00074_99M0000_001