RS OGH 1999/8/26 2Ob46/97x, 1Ob8/00h, 8ObA44/01f, 6Ob205/04x, 10Ob132/05t, 6Ob1/10f, 3Ob165/13f, 6Ob

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Veröffentlicht am 26.08.1999
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Norm

GmbHG §38
GmbHG §78

Rechtssatz

Der Erwerber eines Geschäftsanteiles erhält diesen und damit alle Rechte des Vormannes aus dem Gesellschaftsverhältnis bereits durch formgerechte Verpflichtung und Verfügung, wobei jedoch die in Anbot und Annahme zerlegte Geschäftsanteilsübertragung nicht bereits mit der Errichtung der notariellen Annahmeerklärung, sondern erst mit dem Zugehen des Notariatsaktes über die Annahme beim Anbotsteller zustandekommt. Es steht mit dem Sinn des § 78 Abs 1 GmbHG durchaus im Einklang, wenn die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handelt und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 46/97x
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 46/97x
    Veröff: SZ 72/127
  • 1 Ob 8/00h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 8/00h
    Vgl aber; nur: Der Erwerber eines Geschäftsanteiles erhält diesen und damit alle Rechte des Vormannes aus dem Gesellschaftsverhältnis bereits durch formgerechte Verpflichtung und Verfügung, wobei jedoch die in Anbot und Annahme zerlegte Geschäftsanteilsübertragung nicht bereits mit der Errichtung der notariellen Annahmeerklärung, sondern erst mit dem Zugehen des Notariatsaktes über die Annahme beim Anbotsteller zustandekommt. (T1); Beisatz: Solange jedoch die Gesellschaftereigenschaft des Erwerbers nicht zweifelsfrei feststeht, also strittig ist, trifft die Gesellschaft keine Rechtspflicht, dem Erwerber die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung zu ermöglichen. In einem solchen Verhalten ist weder die Verletzung einer Treuepflicht noch eine schikanöse Rechtsausübung zu erblicken. (T2); Veröff: SZ 73/33
  • 8 ObA 44/01f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 44/01f
    Vgl aber; Beisatz: Hat die Gesellschaft keine eindeutige Information, dass ein konkreter Gesellschafterwechsel stattgefunden hat, ist sie nicht verpflichtet, Stimmrechtsausübungen in der Generalversammlung zu verweigern. (T3); Veröff: SZ 74/59
  • 6 Ob 205/04x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 205/04x
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 10 Ob 132/05t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 132/05t
    Auch; nur: Es steht mit dem Sinn des § 78 Abs 1 GmbHG durchaus im Einklang, wenn die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handelt und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt. (T4); Beisatz: Wurden hingegen noch die bisherigen Gesellschafter zur Generalversammlung geladen und zur Stimmabgabe zugelassen, dann müssen sie auch als anfechtungsbefugt angesehen werden, da es sachwidrig wäre, sie später, ohne relevante Sachverhaltsänderung als nicht anfechtungsberechtigt anzusehen. (T5)
  • 6 Ob 1/10f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 1/10f
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Deshalb kann es aber auch kein Mangel der Einberufung sein, wenn der neue Gesellschafter von der Gesellschaft schon vor seiner Eintragung im Firmenbuch zu einer Generalversammlung als Gesellschafter geladen wird. (T6)
  • 3 Ob 165/13f
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 165/13f
    Vgl auch; Beisatz: Auch beim Pflichtteilsverzichtsvertrag ist die getrennte Abgabe von Vertragsanbot und Vertragsannahme zulässig. (T7)
  • 6 Ob 167/17b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 167/17b
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein noch nicht im Firmenbuch eingetragener Neugesellschafter hat somit keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, an einer Generalversammlung seiner Gesellschaft teilzunehmen. (T8)
    Veröff: SZ 2018/18
  • 8 Ob 18/21m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 8 Ob 18/21m
    Vgl
  • 15 Os 58/21z
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 15 Os 58/21z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112377

Im RIS seit

25.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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