Norm
AO §73 Abs2Rechtssatz
Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. In diesem Fall können sie die ihnen als Gesellschafter gemäß § 164 Abs 2 KO (§ 73 Abs 2 AO) zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches (oder Ausgleiches) der Gesellschaft zufolge ihrer dadurch nicht berührten, auf anderem Rechtsgrund beruhenden Haftung - etwa als Bürgen oder aufgrund einer im eigenen Namen eingegangenen Wechselverpflichtung - nicht in Anspruch nehmen (EvBl 1969/314; SZ 43/131; SZ 62/106).Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach Paragraph 128, HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. In diesem Fall können sie die ihnen als Gesellschafter gemäß Paragraph 164, Absatz 2, KO (Paragraph 73, Absatz 2, AO) zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches (oder Ausgleiches) der Gesellschaft zufolge ihrer dadurch nicht berührten, auf anderem Rechtsgrund beruhenden Haftung - etwa als Bürgen oder aufgrund einer im eigenen Namen eingegangenen Wechselverpflichtung - nicht in Anspruch nehmen (EvBl 1969/314; SZ 43/131; SZ 62/106).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112372Im RIS seit
25.09.1999Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012