RS OGH 1999/8/27 1Ob202/99h

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Veröffentlicht am 27.08.1999
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Norm

ABGB §145

Rechtssatz

Sind einzelne Handlungen der Obsorge zur Wahrung des Wohles des Kindes dringend nötig, dann ist ein Sachwalter nach § 145b Abs 2 ABGB zu bestellen. Soll dagegen nur die Obsorge bis zur endgültigen Entscheidung darüber geregelt werden, so ist die Obsorge vorläufig zuzuteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112475

Im RIS seit

26.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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