Norm
ABGB §145Rechtssatz
Sind einzelne Handlungen der Obsorge zur Wahrung des Wohles des Kindes dringend nötig, dann ist ein Sachwalter nach § 145b Abs 2 ABGB zu bestellen. Soll dagegen nur die Obsorge bis zur endgültigen Entscheidung darüber geregelt werden, so ist die Obsorge vorläufig zuzuteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112475Im RIS seit
26.09.1999Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020