RS OGH 2024/6/4 1Ob17/99b; 10Ob67/00a; 10Ob274/02w; 10Ob2/03x; 1Ob222/03h; 9ObA5/10s; 7Ob100/17g; 7O

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Veröffentlicht am 27.08.1999
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Norm

ZPO §281a
ZPO §488 Abs4
  1. ZPO § 281a heute
  2. ZPO § 281a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 281a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 488 heute
  2. ZPO § 488 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. Der Streitfrage, ob die Parteien auf die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht verzichten können, kommt seit der ZVN 1983 im Hinblick auf § 281a ZPO und - seit der WGN 1989 - auf § 488 Abs 4 ZPO keine Bedeutung mehr zu, weil nach entsprechender Belehrung durch das Gericht mangels Widerspruchs der Parteien das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Protokolle verlesen kann.Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. Der Streitfrage, ob die Parteien auf die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht verzichten können, kommt seit der ZVN 1983 im Hinblick auf Paragraph 281 a, ZPO und - seit der WGN 1989 - auf Paragraph 488, Absatz 4, ZPO keine Bedeutung mehr zu, weil nach entsprechender Belehrung durch das Gericht mangels Widerspruchs der Parteien das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Protokolle verlesen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112459

Im RIS seit

26.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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