RS OGH 2024/6/4 1Ob17/99b; 10Ob67/00a; 10Ob274/02w; 10Ob2/03x; 1Ob222/03h; 9ObA5/10s; 7Ob100/17g; 7O

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Veröffentlicht am 27.08.1999
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Norm

ZPO §281a
ZPO §488 Abs4
  1. ZPO § 281a heute
  2. ZPO § 281a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 281a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 488 heute
  2. ZPO § 488 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. Der Streitfrage, ob die Parteien auf die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht verzichten können, kommt seit der ZVN 1983 im Hinblick auf § 281a ZPO und - seit der WGN 1989 - auf § 488 Abs 4 ZPO keine Bedeutung mehr zu, weil nach entsprechender Belehrung durch das Gericht mangels Widerspruchs der Parteien das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Protokolle verlesen kann.Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. Der Streitfrage, ob die Parteien auf die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht verzichten können, kommt seit der ZVN 1983 im Hinblick auf Paragraph 281 a, ZPO und - seit der WGN 1989 - auf Paragraph 488, Absatz 4, ZPO keine Bedeutung mehr zu, weil nach entsprechender Belehrung durch das Gericht mangels Widerspruchs der Parteien das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Protokolle verlesen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0112459">1 Ob 17/99b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 17/99b
    Veröff: SZ 72/129
  • RS0112459">10 Ob 67/00a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 Ob 67/00a
    Vgl auch; nur: Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. (T1); Beisatz: Es ist entscheidend, ob das Verhalten des Gerichtes dem durch § 488 Abs 4 ZPO gewährleisteten Informationswert entspricht. Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es eine Beweiswiederholung zu dem klaren im Beweisbeschluss bezeichneten prozessentscheidenden Thema vorzunehmen gedenkt, dann war von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung durch Verlesen des Aktes vorzunehmenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweise war. Von einem überraschenden Vorgehen des Berufungsgerichtes, dessen Verhinderung Zweck der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO ist, kann daher keine Rede sein. (T2)
  • RS0112459">10 Ob 274/02w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 Ob 274/02w
    Vgl auch; nur T1
  • RS0112459">10 Ob 2/03x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 Ob 2/03x
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0112459">1 Ob 222/03h
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 222/03h
    Auch
  • RS0112459">9 ObA 5/10s
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 5/10s
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/55
  • RS0112459">7 Ob 100/17g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 100/17g
    Auch; nur T1
  • RS0112459">7 Ob 11/19x
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 11/19x
    Vgl
  • RS0112459">10 ObS 15/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2024 10 ObS 15/24i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112459

Im RIS seit

26.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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