RS OGH 1999/8/27 1Ob227/99k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1999
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Norm

ABGB §884
ABGB §886
ZPO §212 Abs5
ZPO §212 Abs6
ZPO §212a

Rechtssatz

Entschließt sich ein prozeßfremder Dritter, sich an einem gerichtlichen Vergleich der Prozeßparteien als Vertragspartei zu beteiligen, erklärt er sich mit der Aufnahme eines Tonbandprotokolls einverstanden und bekräftigt er dieses Einverständnis mit seiner Unterschrift unter dem ohne den Vergleichswortlaut in Vollschrift aufgenommenen Teil eines Tonbandprotokolls, so unterwirft er sich in der Frage der Bewirkung der Schriftform als konstitutive Grundlage einer gewillkürten Vergleichsbindung den im Verhältnis der Prozeßparteien maßgeblichen Verfahrensvorschriften. Insofern ersetzt die gerichtliche Vergleichsbeurkundung nach den Regeln des im Verhältnis der Verfahrensparteien anwendbaren Prozeßrechts zufolge § 886 Satz 2 ABGB gleichzeitig das gegenüber einem prozeßfremden Dritten nach allgemeinen Privatrechtsregeln strengere Erfordernis der Schriftlichkeit durch eigenhändige Fertigung des bereits in Vollschrift beurkundeten Vertragswortlauts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112463

Dokumentnummer

JJR_19990827_OGH0002_0010OB00227_99K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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