RS OGH 1999/8/27 1Ob227/99k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1999
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Norm

ABGB §884
ABGB §886
ZPO §212 Abs5
ZPO §212 Abs6
ZPO §212a
  1. ABGB § 884 heute
  2. ABGB § 884 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 886 heute
  2. ABGB § 886 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 212 heute
  2. ZPO § 212 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 212 gültig von 02.04.1920 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 116/1920
  1. ZPO § 212 heute
  2. ZPO § 212 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 212 gültig von 02.04.1920 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 116/1920
  1. ZPO § 212a gültig von 01.05.1973 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 121/1973

Rechtssatz

Entschließt sich ein prozeßfremder Dritter, sich an einem gerichtlichen Vergleich der Prozeßparteien als Vertragspartei zu beteiligen, erklärt er sich mit der Aufnahme eines Tonbandprotokolls einverstanden und bekräftigt er dieses Einverständnis mit seiner Unterschrift unter dem ohne den Vergleichswortlaut in Vollschrift aufgenommenen Teil eines Tonbandprotokolls, so unterwirft er sich in der Frage der Bewirkung der Schriftform als konstitutive Grundlage einer gewillkürten Vergleichsbindung den im Verhältnis der Prozeßparteien maßgeblichen Verfahrensvorschriften. Insofern ersetzt die gerichtliche Vergleichsbeurkundung nach den Regeln des im Verhältnis der Verfahrensparteien anwendbaren Prozeßrechts zufolge § 886 Satz 2 ABGB gleichzeitig das gegenüber einem prozeßfremden Dritten nach allgemeinen Privatrechtsregeln strengere Erfordernis der Schriftlichkeit durch eigenhändige Fertigung des bereits in Vollschrift beurkundeten Vertragswortlauts.Entschließt sich ein prozeßfremder Dritter, sich an einem gerichtlichen Vergleich der Prozeßparteien als Vertragspartei zu beteiligen, erklärt er sich mit der Aufnahme eines Tonbandprotokolls einverstanden und bekräftigt er dieses Einverständnis mit seiner Unterschrift unter dem ohne den Vergleichswortlaut in Vollschrift aufgenommenen Teil eines Tonbandprotokolls, so unterwirft er sich in der Frage der Bewirkung der Schriftform als konstitutive Grundlage einer gewillkürten Vergleichsbindung den im Verhältnis der Prozeßparteien maßgeblichen Verfahrensvorschriften. Insofern ersetzt die gerichtliche Vergleichsbeurkundung nach den Regeln des im Verhältnis der Verfahrensparteien anwendbaren Prozeßrechts zufolge Paragraph 886, Satz 2 ABGB gleichzeitig das gegenüber einem prozeßfremden Dritten nach allgemeinen Privatrechtsregeln strengere Erfordernis der Schriftlichkeit durch eigenhändige Fertigung des bereits in Vollschrift beurkundeten Vertragswortlauts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112463

Dokumentnummer

JJR_19990827_OGH0002_0010OB00227_99K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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