Norm
ABGB §834Rechtssatz
Es steht der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer offen im Verfahren außer Streitsachen die verweigerte Zustimmung eines Minderheitseigentümers zu Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung durch Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzen zu lassen, wenn bereits ein Mehrheitsbeschluß gefaßt wurde und die beabsichtigte Maßnahme der Einstimmigkeit bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112439Dokumentnummer
JJR_19990831_OGH0002_0050OB00230_99F0000_001