RS OGH 1999/8/31 5Ob230/99f, 5Ob116/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1999
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Norm

ABGB §834
WEG §26 Abs1 Z3

Rechtssatz

Es steht der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer offen im Verfahren außer Streitsachen die verweigerte Zustimmung eines Minderheitseigentümers zu Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung durch Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzen zu lassen, wenn bereits ein Mehrheitsbeschluß gefaßt wurde und die beabsichtigte Maßnahme der Einstimmigkeit bedarf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 230/99f
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 230/99f
  • 5 Ob 116/01x
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 116/01x
    Beisatz: § 26 Abs 1 Z 3 WEG ordnet alle "sonstigen Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist" dem besonderen Außerstreitverfahren nach § 26 WEG zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112439

Dokumentnummer

JJR_19990831_OGH0002_0050OB00230_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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