RS OGH 1999/9/1 9ObA67/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1999
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Norm

AngG ArtVII
JournG §1

Rechtssatz

Nach Art VII AngG bleiben die Bestimmungen des JournG unberührt, sofern sie für den Redakteur günstiger sind als die Bestimmungen des AngG. Da das JournG weder eine andere noch eine günstigere Regelung des Kündigungstermins für den Arbeitnehmer im Fall einer Arbeitgeberkündigung enthält, ist im Falle einer Auflassung der Zeitungsunternehmung § 20 Abs 2 AngG - Einhaltung eines Kündigungstermins - anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112496

Dokumentnummer

JJR_19990901_OGH0002_009OBA00067_99I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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