Norm
AngG ArtVIIRechtssatz
Nach Art VII AngG bleiben die Bestimmungen des JournG unberührt, sofern sie für den Redakteur günstiger sind als die Bestimmungen des AngG. Da das JournG weder eine andere noch eine günstigere Regelung des Kündigungstermins für den Arbeitnehmer im Fall einer Arbeitgeberkündigung enthält, ist im Falle einer Auflassung der Zeitungsunternehmung § 20 Abs 2 AngG - Einhaltung eines Kündigungstermins - anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112496Dokumentnummer
JJR_19990901_OGH0002_009OBA00067_99I0000_001