RS OGH 2020/2/27 2Ob248/97b, 2Ob101/12k, 2Ob220/19w

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Veröffentlicht am 02.09.1999
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Rechtssatz

Die Rechtskraft der Entscheidung über die Aufrechnungseinrede dahin, dass die eingeklagte Forderung schon die eingewendete Gegenforderung hingegen nicht zu Recht besteht und der Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilt wird, wird gemäß § 28 KHVG 1994 auch (auf den am Prozess nicht beteiligten) Haftpflichtversicherer des Klägers erstreckt.Die Rechtskraft der Entscheidung über die Aufrechnungseinrede dahin, dass die eingeklagte Forderung schon die eingewendete Gegenforderung hingegen nicht zu Recht besteht und der Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilt wird, wird gemäß Paragraph 28, KHVG 1994 auch (auf den am Prozess nicht beteiligten) Haftpflichtversicherer des Klägers erstreckt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112378

Im RIS seit

02.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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