RS OGH 1999/9/2 2Ob248/97b, 2Ob101/12k, 2Ob220/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1999
beobachten
merken

Norm

KHVG 1994 §28

Rechtssatz

Die Rechtskraft der Entscheidung über die Aufrechnungseinrede dahin, dass die eingeklagte Forderung schon die eingewendete Gegenforderung hingegen nicht zu Recht besteht und der Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilt wird, wird gemäß § 28 KHVG 1994 auch (auf den am Prozess nicht beteiligten) Haftpflichtversicherer des Klägers erstreckt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 248/97b
    Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 248/97b
  • 2 Ob 101/12k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 101/12k
    Auch; Beisatz: Wird einem beklagten Geschädigten sein aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendeter Schadenersatzanspruch rechtskräftig aberkannt, kommt die in § 28 KHVG vorgesehene Rechtskrafterstreckung ebenso zum Tragen, wie dies bei einer erfolglosen klageweisen Geltendmachung der Fall wäre. (T1)
  • 2 Ob 220/19w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 2 Ob 220/19w
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112378

Im RIS seit

02.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten