RS OGH 1999/9/7 10Ob144/99w

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Veröffentlicht am 07.09.1999
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Norm

ForstG 1975 §33

Rechtssatz

Es handelt sich bei den forstbetrieblichen Einrichtungen um Bereiche, wo im allgemeinen mit auf Dauer ausgerichteten forstlichen Arbeiten zu rechnen ist. Trinkwasserquellen sind schon begrifflich keine "forstbetrieblichen" Einrichtungen; dort ist nicht mit auf Dauer ausgerichteten forstlichen Arbeiten zu rechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112392

Dokumentnummer

JJR_19990907_OGH0002_0100OB00144_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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