RS OGH 1999/9/9 8ObS379/97m

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Norm

AO §20d
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs2
  1. AO § 20d gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Da § 25 Abs 2 KO dem Arbeitnehmer ganz allgemein einen Schadenersatzanspruch bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter zubilligt, ohne zu unterscheiden, ob dieser aus der - ausnahmsweise zulässigen - Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsbestimmungen abgeleitet wird, steht dem Arbeitnehmer nach § 25 Abs 2 KO ein Schadenersatzanspruch auf Basis des bei fiktiver Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum vertraglich vereinbarten Kündigungstermin gebührenden Entgelts zu. Soweit in 8 ObS 3/98v die Auffassung vertreten wurde, längere vertragliche Kündigungsfristen seien bereits im Rahmen des Schadenersatzanspruches nach § 25 Abs 2 KO nicht zu berücksichtigen, wird dies nicht aufrechterhalten. Gleiches gilt für den vom Gesetzgeber als Vorbild für § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 genommenen § 20d AO (SZ 49/109; 5 Ob 301/78).Da Paragraph 25, Absatz 2, KO dem Arbeitnehmer ganz allgemein einen Schadenersatzanspruch bei außerordentlicher Kündigung durch den Masseverwalter zubilligt, ohne zu unterscheiden, ob dieser aus der - ausnahmsweise zulässigen - Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsbestimmungen abgeleitet wird, steht dem Arbeitnehmer nach Paragraph 25, Absatz 2, KO ein Schadenersatzanspruch auf Basis des bei fiktiver Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum vertraglich vereinbarten Kündigungstermin gebührenden Entgelts zu. Soweit in 8 ObS 3/98v die Auffassung vertreten wurde, längere vertragliche Kündigungsfristen seien bereits im Rahmen des Schadenersatzanspruches nach Paragraph 25, Absatz 2, KO nicht zu berücksichtigen, wird dies nicht aufrechterhalten. Gleiches gilt für den vom Gesetzgeber als Vorbild für Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 genommenen Paragraph 20 d, AO (SZ 49/109; 5 Ob 301/78).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112389

Dokumentnummer

JJR_19990909_OGH0002_008OBS00379_97M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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