RS OGH 1999/9/13 4Ob52/99x

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Veröffentlicht am 13.09.1999
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Norm

TWG §5 Abs1

Rechtssatz

Aus § 5 Abs 1 TWG folgt einerseits das Recht des Grundeigentümers, trotz seiner Belastung durch ein Leitungsrecht auf (und unter) seiner Liegenschaft Baumaßnahmen durchzuführen; andererseits ergibt sich daraus auch der Anspruch darauf, daß die Beklagte als Leitungsberechtigte - bei rechtzeitiger Anzeige - die für die Bauführung erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere auch die Entfernung oder Verlegung des "Telegraphen" auf eigene Kosten durchführt. § 5 Abs 1 zweiter Satz TWG enthält somit einen über das im ersten Satz derselben Gesetzesstelle angeführte freie Verfügungsrecht hinausgehenden Anspruch des vom Leitungsrecht Belasteten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112396

Dokumentnummer

JJR_19990913_OGH0002_0040OB00052_99X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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