Norm
TWG §5 Abs1Rechtssatz
Aus § 5 Abs 1 TWG folgt einerseits das Recht des Grundeigentümers, trotz seiner Belastung durch ein Leitungsrecht auf (und unter) seiner Liegenschaft Baumaßnahmen durchzuführen; andererseits ergibt sich daraus auch der Anspruch darauf, daß die Beklagte als Leitungsberechtigte - bei rechtzeitiger Anzeige - die für die Bauführung erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere auch die Entfernung oder Verlegung des "Telegraphen" auf eigene Kosten durchführt. § 5 Abs 1 zweiter Satz TWG enthält somit einen über das im ersten Satz derselben Gesetzesstelle angeführte freie Verfügungsrecht hinausgehenden Anspruch des vom Leitungsrecht Belasteten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112396Dokumentnummer
JJR_19990913_OGH0002_0040OB00052_99X0000_001