RS OGH 1999/9/14 10ObS208/99g, 10ObS222/01x, 3Ob45/11f

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Veröffentlicht am 14.09.1999
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Norm

ABGB §21
ABGB §1494
ASVG §86 Abs3 Z1

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber eine Regelung für den Fall, dass ein an sich erwachsener und eigenberechtigter Antragsteller zufolge Geschäftsunfähigkeit zur Antragstellung erst verspätet in der Lage ist, nicht getroffen hat und eine analoge Anwendung der §§ 86 Abs 3 Z 1 ASVG sowie 21, 1494 ABGB nicht in Betracht kommt, hat auch in diesem Fall das in der Pensionsversicherung allgemeine herrschende Antragsprinzip Geltung. Die Ausnahmefälle des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sind genau und detailliert umschrieben. Daraus lässt sich kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112515

Im RIS seit

14.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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