RS OGH 2003/4/29 4Ob197/99w, 1Ob22/03x

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Veröffentlicht am 14.09.1999
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Norm

FGB §24
HGB §107
HGB §108

Rechtssatz

Da die zivilrechtliche Anmeldepflicht die öffentlich-rechtliche Anmeldepflicht auf Gesellschafterebene umsetzt, kann der auf Mitwirkung geklagte Gesellschafter nur Einwendungen erheben, die sich gegen das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht richten. Das können das Nichtvorliegen der anzumeldenden Tatsache, die Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Vertragsänderung oder andere die gesellschaftsvertragliche Mitwirkungspflicht als solche betreffende Einwendungen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112433

Dokumentnummer

JJR_19990914_OGH0002_0040OB00197_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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