RS OGH 2020/6/25 4Ob216/99i, 1Ob269/00s, 2Ob143/02x, 4Ob35/10s, 6Ob146/10d, 3Ob138/11g, 10Ob55/13f,

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Veröffentlicht am 14.09.1999
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Norm

ABGB §1295 I3b
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die für das Verschulden erforderliche Voraussehbarkeit des Schadens muss sich nicht mit der Voraussehbarkeit des Schadens als Voraussetzung adäquater Verursachung decken. Während es beim Verschulden auf die im konkreten Fall gegebenen Umstände ankommt, ist ein Schaden schon dann adäquat verursacht, wenn die generelle Eignung der Ursache, den Schaden herbeizuführen, nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112489

Im RIS seit

14.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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