Norm
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8Rechtssatz
Hat ein Mieter im Zeitpunkt der Formulierung seines verfahrenseinleitenden Antrags keine Kenntnis von einem dem Vermieter zugute kommenden Ausnahmetatbestand, so besteht für ihn keinerlei Möglichkeit, auf die "Angemessenheit" im Sinn des § 16 Abs 1 MRG in seinem Antrag Bezug zu nehmen. Gibt er also in seinem Antrag zu erkennen, daß er jeglichen, über den nach der Ausstattungskategorie B zu berechnenden Hauptmietzins hinausgehenden Hauptmietzins für unzulässig hält, so gibt er damit zu erkennen, daß er eine Hauptmietzinsüberprüfung im Umfang jenes Betrages anstrebt, der zwischen dem vereinbarten und dem sich unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie B ergebenden Hauptmietzins liegt. Ergibt sich danach im Verfahren die gesetzliche Zulässigkeit eines angemessenen Hauptmietzinses, so steht auch dieser mangels Zugeständnisses in Frage. Ohne Erörterung mit den Parteien darf das Gericht daher die Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses seiner Entscheidung nicht zugrundelegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112509Dokumentnummer
JJR_19990914_OGH0002_0050OB00158_99T0000_001