RS OGH 1999/9/14 5Ob233/99x

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Veröffentlicht am 14.09.1999
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Norm

MRG §9 Abs1 Z2

Rechtssatz

Steht fest, daß die von der Mieterin durchgeführte Maßnahme eine von mehreren möglichen zur Erschwerung von Wohnungseinbrüchen taugliche darstellt, kommt eine Verweisung auf technisch anders durchführbare Sicherheitsmaßnahmen nicht in Betracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn feststünde, daß nur andere Maßnahmen zielführend sind oder jedenfalls erheblich bessere Problemlösungen bieten als die vom Mieter angestrebte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112441

Dokumentnummer

JJR_19990914_OGH0002_0050OB00233_99X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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