RS OGH 1999/9/15 13Os95/99, 11Os92/02, 11Os184/01 (11Os185/01), 12Os5/06m, 11Os71/13w, 12Os150/16z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1999
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Norm

StGB §15
StGB §15 Abs3
StGB §156 Abs1

Rechtssatz

War eine Liegenschaft vor Einverleibung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes mit Pfandrechten für offene Ansprüche belastet, deren Gesamthöhe den Liegenschaftswert übersteigt, kann die Intabulierung dieses Verbotes nicht ohne weiteres mit einer Gläubigerschädigung gleichgesetzt werden. Dazu bedürfte es vielmehr der konkreten Feststellung besonderer Umstände, die eine zumindest teilweise Befriedigung (auch) der Gläubiger mit noch nicht grundbücherlich besicherten Forderungen erwarten ließen, wenn das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nicht eingetragen worden wäre (zB. Exekutionsverzicht eines bevorrangten Pfandrechtsinhabers). Ist ein tatsächlicher Befriedigungsausfall nicht eingetreten, ist die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangt. Ein solcher Versuch ist nicht als absolut untauglich zu qualifizieren, weil durch gänzliche oder teilweise Befriedigung bevorrangter Gläubiger, aber auch durch die Erzielung eines die Pfandbelastungen übersteigenden Meistbots die Unterbindung einer Zugriffsmöglichkeit für weitere Gläubiger durchaus aktuell werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 95/99
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 13 Os 95/99
  • 11 Os 92/02
    Entscheidungstext OGH 03.09.2002 11 Os 92/02
    Vgl auch; nur: Ist ein tatsächlicher Befriedigungsausfall nicht eingetreten, ist die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangt. (T1)
  • 11 Os 184/01
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 184/01
    Vgl auch
  • 12 Os 5/06m
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 5/06m
  • 11 Os 71/13w
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 11 Os 71/13w
    Vgl auch
  • 12 Os 150/16z
    Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 150/16z
    Vgl; Beisatz: Vollendete Gläubigerschädigung ist auch dann denkbar, wenn Pfandrechte für offene Forderungen den Liegenschaftswert übersteigen, wenn bevorrangte Gläubiger anderwertig Befriedigung finden oder auf Exekution verzichten oder eine Versteigerung mit einem den Liegenschaftswert übersteigenden Meistbot verhindert wird. (T2)
  • 14 Os 47/18w
    Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 47/18w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112410

Im RIS seit

15.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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