RS OGH 1999/9/15 3Ob218/99a

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Norm

EO §341 Abs1 F
EO §341 Abs1 G
EO §341 Abs1 H
Tir SchischulG §8 Abs6
Tir SchischulG §11 Abs1

Rechtssatz

Bei einer Schischule handelt es sich an sich um eine wirtschaftliche Unternehmung im Sinn des § 341 Abs 1 EO, auf welche die Exekution durch Zwangsverwaltung geführt werden kann. Der Betrieb einer Schischule nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 muß keineswegs höchstpersönlich vom Schischulinhaber geführt werden. Daraus, daß öffentlich-rechtlicher Konzessionsträger einer Schischule nur eine physische Person sein kann, welche vom Landesgesetzgeber als "Schischulinhaber" bezeichnet wird, folgt keineswegs, daß sie dem Betrieb dieser Schischule stets auch auf eigene Rechnung führen und das Unternehmen in ihrem Eigentum stehen muß. Es bleibt die Möglichkeit unberührt, daß privatrechtlicher Betreiber und Inhaber des Schischulunternehmens auch eine andere physische oder juristische Person, eine Handelsgesellschaft, Erwerbsgesellschaft nach dem EGG oder auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein kann, für die dann der Bewilligungsinhaber als "schulrechtlicher" Geschäftsführer nach der Art eines gewerberechtlichen Geschäftsführers fungiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112498

Dokumentnummer

JJR_19990915_OGH0002_0030OB00218_99A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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