RS OGH 1999/9/15 3Ob51/98s

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Norm

ABGB §164d
IPRG §28 Abs1

Rechtssatz

Die Vaterschaftsklage kann nach § 164d ABGB nach dem Tod des mutmaßlichen Vaters gegen dessen Rechtsnachfolger eingebracht werden. Wer Rechtsnachfolger des mutmaßlichen Vaters ist, muß gemäß dem analog anzuwendenden § 28 Abs 1 IPRG nach der für dessen Personalstatut des Erblassers geltenden Rechtsordnung gelöst werden. Ist der Vater Schweizer Staatsangehöriger, gelten als Rechtsnachfolger demnach nicht die Erben, sondern die im Art 261 Abs 2 ZGB angeführten Angehörigen und die dort angeführte Behörde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112500

Dokumentnummer

JJR_19990915_OGH0002_0030OB00051_98S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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