Norm
ABGB §164dRechtssatz
Die Vaterschaftsklage kann nach § 164d ABGB nach dem Tod des mutmaßlichen Vaters gegen dessen Rechtsnachfolger eingebracht werden. Wer Rechtsnachfolger des mutmaßlichen Vaters ist, muß gemäß dem analog anzuwendenden § 28 Abs 1 IPRG nach der für dessen Personalstatut des Erblassers geltenden Rechtsordnung gelöst werden. Ist der Vater Schweizer Staatsangehöriger, gelten als Rechtsnachfolger demnach nicht die Erben, sondern die im Art 261 Abs 2 ZGB angeführten Angehörigen und die dort angeführte Behörde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112500Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0030OB00051_98S0000_001