TE Vwgh Beschluss 2004/9/30 2002/20/0585

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StGB §46 Abs2;
StVG §134 Abs6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des R, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Eiselsbergstraße 1a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 13. August 2002, Zl. 428.970/38-V.6/2002, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges (Änderung des Vollzugsortes), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßte in der Justizanstalt Suben vier Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von acht Jahren und 15 Tagen wegen §§ 146 f, 153, 288 und 127 f StGB mit urteilsmäßigem Strafende im Juni 2004.

Mit seiner Eingabe vom 5. August 2002 begehrte der Beschwerdeführer eine Änderung des Vollzugsortes in die Justizanstalt Innsbruck.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 134 Abs. 6 StVG nicht Folge. Sie begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 5. August 2002 nicht geeignet gewesen sei, eine Änderung des Vollzugsortes zu begründen, weil die Justizanstalt Innsbruck "zufolge Baumaßnahmen an der Grenze ihrer Belagskapazität" sei und weitere Belastungen nach den Erfahrungen des Bundesministeriums für Justiz in den nächsten Monaten noch zu erwarten seien. Für Einlieferungen und Strafantritte müsse jedenfalls eine ausreichende Platzreserve in dieser Anstalt bestehen bleiben.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2004 gemäß § 46 Abs. 2 StGB aus der Justizanstalt Suben bedingt entlassen worden sei.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters mit, dass durch die bedingte Entlassung das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid weggefallen und daher beabsichtigt sei, das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich hiezu binnen zwei Wochen zu äußern.

Die Frist von zwei Wochen ist verstrichen, ohne dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Äußerung abgegeben hätte.

Im Hinblick auf die erfolgte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft wäre die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - mit dem ein Ansuchen um Strafvollzugsortsänderung abgelehnt worden ist - nur mehr von theoretischer Bedeutung. Ein konkretes rechtliches Interesse an einer solchen Entscheidung ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Beschwerde wäre im Hinblick darauf, dass der bloße Hinweis auf eine begrenzte Platzkapazität für sich allein nicht genügt, um die Ablehnung eines Antrages auf Strafvollzugsortsänderung zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, Zl. 2003/20/0275), und von der belangten Behörde eine nachvollziehbare Konkretisierung dieser Angabe im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen wurde, erfolgreich gewesen.

Wien, am 30. September 2004

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200585.X00

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten