RS OGH 1999/9/15 12Os74/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1999
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Norm

StGB §12 Fall1 Ac
StGB §15
StGB §169

Rechtssatz

Wer arbeitsteilig von einem gemeinsamen bösen Vorsatz getragene typische Ausführungshandlungen zur Verursachung einer Feuersbrunst an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers setzt, haftet auch dann als unmittelbarer Täter für das Verbrechen der Brandstiftung in Form der Vollendung, wenn das tatbildliche Schadensfeuer ausschließlich auf Aktionen eines Mittäters zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112413

Dokumentnummer

JJR_19990915_OGH0002_0120OS00074_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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