RS OGH 2000/12/14 6Ob139/99f, 6Ob284/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1999
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Norm

ABGB §1330 Abs1 AI
MedienG §1 Abs1 Z1
RATG §10
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009
  1. RATG § 10 heute
  2. RATG § 10 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. RATG § 10 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. RATG § 10 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  5. RATG § 10 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. RATG § 10 gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  7. RATG § 10 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  8. RATG § 10 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. RATG § 10 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  10. RATG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. RATG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  12. RATG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  13. RATG § 10 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt nach der zwingenden Bestimmung des § 10 RATG 120.000 S. Eine höhere Bewertung durch den Kläger ist unzulässig (6 Ob 93/98i ua). Die höhere Bemessungsgrundlage von 240.000 S käme nur bei Äußerungen in einem Medium in Frage. Hier hat der Beklagte sich nur gegenüber einer Journalistin geäußert. Auch wenn ihm bewußt war, daß er in einem Medium zitiert werden wird, macht dies die Äußerung noch nicht zu einer solchen in einem Medium. Dies wäre nur der Fall, wenn der Beklagte die Veröffentlichung seiner Behauptungen selbst veranlaßt oder im Medium einen Beitrag verfaßt hätte.Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 10, RATG 120.000 Sitzung Eine höhere Bewertung durch den Kläger ist unzulässig (6 Ob 93/98i ua). Die höhere Bemessungsgrundlage von 240.000 S käme nur bei Äußerungen in einem Medium in Frage. Hier hat der Beklagte sich nur gegenüber einer Journalistin geäußert. Auch wenn ihm bewußt war, daß er in einem Medium zitiert werden wird, macht dies die Äußerung noch nicht zu einer solchen in einem Medium. Dies wäre nur der Fall, wenn der Beklagte die Veröffentlichung seiner Behauptungen selbst veranlaßt oder im Medium einen Beitrag verfaßt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112546

Im RIS seit

16.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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