RS OGH 1999/9/21 11Os107/99

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Norm

GRBG §7

Rechtssatz

Die nochmalige Grundrechtsverletzung durch einen weiteren (vor der ersten Grundrechtsbeschwerdeentscheidung des Obersten Gerichtshofes gefaßten), auf Haftfortsetzung lautenden Beschluß des Oberlandesgerichtes war (hier infolge der inzwischen sogar zu Gunsten des Beschuldigten geänderten Sachlage) zwar festzustellen, aber die grundrechtsverletzende Entscheidung wegen bereits erfolgter Enthaftung des Beschwerdeführers nicht mehr förmlich aufzuheben (vgl auch 13 Os 32/93).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112415

Dokumentnummer

JJR_19990921_OGH0002_0110OS00107_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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