RS OGH 1999/9/27 Ds9/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1999
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Norm

RDG §57 Abs1
RDG §101 Abs1
StPO §96
StPO §140

Rechtssatz

Ein Untersuchungsrichter, der im Zuge einer gerichtlichen Voruntersuchung (§ 96 StPO) sich nicht vergewissert, ob die von ihm angeordneten Untersuchungsmaßnahmen (hier: Gendarmerieerhebungen, Begutachtung durch Sachverständige) durchgeführt werden und den Akt monatelang kalendiert, überdies einen Hausdurchsuchungsbefehl postalisch an die Beschuldigten zustellt, ohne die für die Durchführung vorgesehenen Erhebungsbeamten zeitgerecht zu informieren, begeht ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RDG.

Entscheidungstexte

  • Ds 9/99
    Entscheidungstext OGH 27.09.1999 Ds 9/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112416

Dokumentnummer

JJR_19990927_OGH0002_0000DS00009_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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