RS OGH 1999/9/28 14Os101/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1999
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Norm

MedienG §7b Abs2 Z5
StPO §288 Abs2 Z3

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage nach dem Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an der wahrheitsgetreuen Wiedergabe einer gegen die Unschuldsvermutung verstoßenden Äußerung eines Dritten im Sinne des § 7b Abs 2 Z 5 MedG ist nicht isoliert auf jenen Teil des Zitates abzustellen, in dem die vorzeitige Schuldzuweisung zum Ausdruck kommt; vielmehr ist dabei der gesamte gedankliche Inhalt der wiedergegebenen Drittäußerung einschließlich der Stellung der Persönlichkeit des Zitierten zu berücksichtigen, die diesem in Bezug auf den Gegenstand seiner Äußerung aus öffentlicher Sicht zukommt. Fehlt es in diesem Sinne an für die rechtliche Beurteilung des Ausschlußgrundes nach § 7b Abs 2 Z 5 MedG notwendigen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des Zitates in seiner Gesamtheit, so können diese von dem mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes angerufenen Obersten Gerichtshof nicht nachgetragen werden, weil der Bedeutungsinhalt einer Äußerung eine Tatsachenfrage ist, zu deren Beantwortung er nicht berufen ist (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112618

Im RIS seit

28.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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