RS OGH 2024/8/13 4Ob223/99v; 8ObA5/02x; 1Ob88/13t; 4Ob84/22i; 10ObS41/24p

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Rechtssatz

Auf Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG haben - ob sie nun von einem Berufsrichter (Berufsrichtersenat) oder einem arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Senat gefasst wurden und unabhängig vom Inhalt des Ausspruchs - die Verfahrensbestimmungen und damit auch die Rechtsmittelbestimmungen des ASGG Anwendung zu finden.Auf Beschlüsse nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG haben - ob sie nun von einem Berufsrichter (Berufsrichtersenat) oder einem arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Senat gefasst wurden und unabhängig vom Inhalt des Ausspruchs - die Verfahrensbestimmungen und damit auch die Rechtsmittelbestimmungen des ASGG Anwendung zu finden.

Entscheidungstexte

  • RS0112481">4 Ob 223/99v
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 223/99v
    Veröff: SZ 72/142
  • RS0112481">8 ObA 5/02x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 5/02x
    Vgl; Beisatz: Fallen Anspruchsgrundlage und Zuständigkeitstatbestand auseinander, hat ebenso wie in einem dem § 37 ASGG zu unterstellenden Fall zu gelten, dass sich auch in Rechtssachen, die keine Arbeits- und Sozialrechtssachen sind, über die jedoch ein nach den Bestimmungen des ASGG zusammengesetzter Senat entschieden hat, die Gerichtsbesetzung des Rechtsmittelverfahrens ebenso wie die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften der systematischen Einheit wegen nach dem ASGG richten. (T1)
  • RS0112481">1 Ob 88/13t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 88/13t
    Auch
  • RS0112481">4 Ob 84/22i
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 84/22i
  • RS0112481">10 ObS 41/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2024 10 ObS 41/24p
    vgl; Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112481

Im RIS seit

28.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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