RS OGH 1999/9/29 13Os129/99, 11Os48/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1999
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Norm

StPO §180 Abs1 zweiter Satz

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, im Fall einer bloß zugunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung sei die Untersuchungshaft jedenfalls einige Zeit vor jenem Zeitpunkt aufzuheben, zu dem der unbedingte Teil der in erster Instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe (§ 43a Abs 3 StGB) zufolge Vorhaftanrechnung verbüßt sei, wird letztlich nicht einmal auf eine das erstgerichtliche Strafmaß unterschreitende Sanktion und nicht auf den gesetzlichen Bezugspunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung abgestellt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 129/99
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 13 Os 129/99
  • 11 Os 48/06b
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 48/06b
    Vgl auch; Beisatz: Als Kriterium für die Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt die Unschuldsvermutung bei Fortbestehen des dringenden Tatverdachtes und eines gesetzlichen Haftgrundes nicht in Betracht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112527

Dokumentnummer

JJR_19990929_OGH0002_0130OS00129_9900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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