Norm
StPO §180 Abs1 zweiter SatzRechtssatz
Mit dem Vorbringen, im Fall einer bloß zugunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung sei die Untersuchungshaft jedenfalls einige Zeit vor jenem Zeitpunkt aufzuheben, zu dem der unbedingte Teil der in erster Instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe (§ 43a Abs 3 StGB) zufolge Vorhaftanrechnung verbüßt sei, wird letztlich nicht einmal auf eine das erstgerichtliche Strafmaß unterschreitende Sanktion und nicht auf den gesetzlichen Bezugspunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung abgestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112527Dokumentnummer
JJR_19990929_OGH0002_0130OS00129_9900000_002