RS OGH 2024/1/15 13Os129/99; 12Os119/19w; 12Os1/24z

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Rechtssatz

Die Ablehnung gelinderer Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) wird vom Obersten Gerichtshof nur insoweit überprüft, als die Grundrechtsbeschwerde auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug nimmt.Die Ablehnung gelinderer Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) wird vom Obersten Gerichtshof nur insoweit überprüft, als die Grundrechtsbeschwerde auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug nimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112526

Im RIS seit

29.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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