Rechtssatz
Die Ablehnung gelinderer Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) wird vom Obersten Gerichtshof nur insoweit überprüft, als die Grundrechtsbeschwerde auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug nimmt.Die Ablehnung gelinderer Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) wird vom Obersten Gerichtshof nur insoweit überprüft, als die Grundrechtsbeschwerde auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112526Im RIS seit
29.10.1999Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024