Norm
AktG §225c Abs2Rechtssatz
"Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs 2 AktG" ist auch ein Beschluß, mit dem der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Auch in einem solchen Fall beträgt die Rekursfrist vier Wochen."Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, AktG" ist auch ein Beschluß, mit dem der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Auch in einem solchen Fall beträgt die Rekursfrist vier Wochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112536Dokumentnummer
JJR_19990929_OGH0002_0060OB00199_99D0000_001