RS OGH 2003/11/3 11Bkd3/97, 4Bkd2/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1999
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Norm

RAO §23
  1. RAO § 23 heute
  2. RAO § 23 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RAO § 23 gültig von 01.01.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  4. RAO § 23 gültig von 21.04.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2023
  5. RAO § 23 gültig von 01.04.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  6. RAO § 23 gültig von 01.08.2019 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  7. RAO § 23 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2018
  8. RAO § 23 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  9. RAO § 23 gültig von 25.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  10. RAO § 23 gültig von 01.01.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  11. RAO § 23 gültig von 26.06.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  12. RAO § 23 gültig von 01.01.2017 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  13. RAO § 23 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  14. RAO § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  15. RAO § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  16. RAO § 23 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  17. RAO § 23 gültig von 13.02.1919 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Die im Rahmen des Wirkungsbereiches des § 23 RAO von der Kammer oder von dem Ausschuß getätigten Anfragen oder Aufforderungen erfordern die für die Aufgabenerfüllung notwendige Mitwirkung des angesprochenen Kammermitglieds. Wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Selbstverwaltung seiner Kammerorganisation tätig wird, kann es dafür keine Honorierung geben, weil der Rechtsanwalt durch seine Zugehörigkeit zur Kammer eine Selbstbeschränkung im Sinne einer für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mitwirkung auf sich zu nehmen hat. Dazu kommt, daß jedermann das Recht zusteht, tatsächliche oder vermeintliche Pflichtwidrigkeiten eines Standesangehörigen bei der Standesbehörde anzuzeigen und eine Überprüfung zu verlangen. Eine solche Rechtsausübung allein kann noch nicht rechtswidrig sein. Nur dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung, wenn der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, liegt Rechtsmißbrauch im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB vor.Die im Rahmen des Wirkungsbereiches des Paragraph 23, RAO von der Kammer oder von dem Ausschuß getätigten Anfragen oder Aufforderungen erfordern die für die Aufgabenerfüllung notwendige Mitwirkung des angesprochenen Kammermitglieds. Wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Selbstverwaltung seiner Kammerorganisation tätig wird, kann es dafür keine Honorierung geben, weil der Rechtsanwalt durch seine Zugehörigkeit zur Kammer eine Selbstbeschränkung im Sinne einer für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mitwirkung auf sich zu nehmen hat. Dazu kommt, daß jedermann das Recht zusteht, tatsächliche oder vermeintliche Pflichtwidrigkeiten eines Standesangehörigen bei der Standesbehörde anzuzeigen und eine Überprüfung zu verlangen. Eine solche Rechtsausübung allein kann noch nicht rechtswidrig sein. Nur dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung, wenn der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, liegt Rechtsmißbrauch im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB vor.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 3/97
    Entscheidungstext OGH 11.10.1999 11 Bkd 3/97
  • 4 Bkd 2/03
    Entscheidungstext OGH 03.11.2003 4 Bkd 2/03
    nur: Die im Rahmen des Wirkungsbereiches des § 23 RAO von der Kammer oder von dem Ausschuß getätigten Anfragen oder Aufforderungen erfordern die für die Aufgabenerfüllung notwendige Mitwirkung des angesprochenen Rechtsanwalts. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112716

Dokumentnummer

JJR_19991011_OGH0002_011BKD00003_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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