RS OGH 1999/10/12 5Ob250/99x

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Veröffentlicht am 12.10.1999
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Norm

GBG §53 Abs1

Rechtssatz

Der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung kann nicht jede beliebige Bedingung, sondern nur die in § 53 Abs 1 dritter Satz GBG umschriebene beigesetzt werden. Wenn daher eine Rangordnungsanmerkung "mit der Bedingung des § 53 GBG" beantragt, bewilligt und verbüchert wurde, kann damit nur die mit einem Verweis auf den Gesetzestext einzutragende "Bedingung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG" gemeint sein. Jede andere Auslegung würde die grundbuchsgerichtlichen Kognitionsbefugnisse überschreiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112609

Dokumentnummer

JJR_19991012_OGH0002_0050OB00250_99X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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