Norm
GBG §53 Abs1Rechtssatz
Der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung kann nicht jede beliebige Bedingung, sondern nur die in § 53 Abs 1 dritter Satz GBG umschriebene beigesetzt werden. Wenn daher eine Rangordnungsanmerkung "mit der Bedingung des § 53 GBG" beantragt, bewilligt und verbüchert wurde, kann damit nur die mit einem Verweis auf den Gesetzestext einzutragende "Bedingung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG" gemeint sein. Jede andere Auslegung würde die grundbuchsgerichtlichen Kognitionsbefugnisse überschreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112609Dokumentnummer
JJR_19991012_OGH0002_0050OB00250_99X0000_001